{"id":585,"date":"2013-08-28T09:22:57","date_gmt":"2013-08-28T09:22:57","guid":{"rendered":"http:\/\/olaf-steinbiss.de\/?page_id=585"},"modified":"2022-09-27T10:39:52","modified_gmt":"2022-09-27T10:39:52","slug":"diaten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/olaf-steinbiss.de\/?page_id=585","title":{"rendered":"Gl\u00e4serner Abgeordneter &#8211; Di\u00e4ten"},"content":{"rendered":"<p>Auszug aus dem <a href=\"http:\/\/www.landesrecht-hamburg.de\/jportal\/portal\/page\/bshaprod.psml?nid=0&amp;showdoccase=1&amp;doc.id=jlr-AbgGHArahmen&amp;st=null\"><strong>Hamburgisches Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996<\/strong><\/a><\/p>\n<div align=\"center\">\n<h4>\u00a7 2 Entgelt<\/h4>\n<\/div>\n<div class=\"docLayoutMarginTop\">\n<div class=\"docLayoutMarginTop\">\n<p>(1) Das monatliche Entgelt betr\u00e4gt 4.081 Euro. Es ver\u00e4ndert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres um den gleichen Prozentsatz, um den sich nach dem Statistischen Bericht des Statistikamtes Nord der durchschnittliche Bruttojahresverdienst f\u00fcr Vollzeitbesch\u00e4ftigte im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich in Hamburg im vorletzten Kalenderjahr gegen\u00fcber dem davorliegenden Jahr ver\u00e4ndert hat. Den ver\u00e4nderten Betrag ver\u00f6ffentlicht die Pr\u00e4sidentin oder der Pr\u00e4sident der B\u00fcrgerschaft in einer B\u00fcrgerschaftsdrucksache.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00e4sidentin oder der Pr\u00e4sident der B\u00fcrgerschaft und die Vorsitzenden der Fraktionen der B\u00fcrgerschaft erhalten je das 2,73-Fache, die Vizepr\u00e4sidentinnen oder Vizepr\u00e4sidenten, die stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktionen sowie die Sprecherinnen oder Sprecher von Gruppen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Absatz 1 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 134) je das 1,87-Fache des Entgelts nach Absatz 1. Bei Fraktionen mit weniger als 20 Mitgliedern wird ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender, bei Fraktionen ab 20 Mitgliedern werden bis zu zwei und bei Fraktionen ab 40 Mitgliedern werden bis zu drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende ber\u00fccksichtigt. Nimmt eines der Mitglieder mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, erh\u00e4lt es nur das h\u00f6here Entgelt. Hat eine Fraktion abweichend vom Leitbild nach Satz 1 zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, dann erhalten diese jeweils das 2,30-Fache des Entgelts nach Absatz 1; in einem solchen Fall wird ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender weniger als nach Satz 2 vorgesehen ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"docLayoutMarginTop\"><strong>Fu\u00dfnoten<\/strong><\/div>\n<div class=\"docLayoutMinMaxText\">\n<div>\n<div class=\"footnoteDL\">\n<dl>\n<dd>\n<div id=\"text__XY_d523656e1640\">\n<p>[Red. Anm.: Die \u00c4nderung durch \u00a7 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 706) tritt gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Satz 2 zum Ende der 22. Wahlperiode der B\u00fcrgerschaft au\u00dfer Kraft.]<\/p>\n<\/div>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"docLayoutMarginTop\">\n<div class=\"docLayoutMarginTop\">\n<h5 style=\"text-align: center;\">\u00a7 3 Aufwandsentsch\u00e4digung<\/h5>\n<p>(1) Jedes Mitglied erh\u00e4lt einmalige Pauschalen von 461 Euro f\u00fcr Aufwand, der durch die Anmietung eines Einzelb\u00fcros f\u00fcr die Abgeordnetent\u00e4tigkeit, oder von 358 Euro f\u00fcr Aufwand, der durch die Anmietung eines B\u00fcros oder Arbeitsplatzes in einer Gemeinschaftsb\u00fcrofl\u00e4che veranlasst ist. Jedes ein B\u00fcro oder einen Arbeitsplatz in einer Gemeinschaftsb\u00fcrofl\u00e4che nutzende Mitglied erh\u00e4lt eine monatliche Pauschale von 740 Euro, jedes ein Einzelb\u00fcro nutzende Mitglied in H\u00f6he von 980 Euro, als Zuschuss zu den laufenden Kosten eines gemieteten B\u00fcros; diese Pauschale erh\u00e4lt jedes Mitglied auf Antrag bis zum tats\u00e4chlichen Ende seines Mietvertrages \u00fcber eine entsprechende Anmietung, l\u00e4ngstens jedoch bis zum Ablauf des Quartals, das dem Quartal folgt, in dem es aus der B\u00fcrgerschaft ausgeschieden ist. \u00dcbersteigt die Nettokaltmiete eines Einzelb\u00fcros 600 Euro, so erh\u00e4lt das Mitglied auf Antrag und gegen Nachweis den Mehrbetrag der Nettokaltmiete in H\u00f6he von bis zu 250 Euro erstattet. \u00dcbersteigt die Nettokaltmiete f\u00fcr die Nutzung eines B\u00fcros oder Arbeitsplatzes in einer Gemeinschaftsb\u00fcrofl\u00e4che 450 Euro, so erh\u00e4lt das Mitglied auf Antrag und gegen Nachweis den Mehrbetrag der Nettokaltmiete in H\u00f6he von bis zu 150 Euro erstattet. F\u00fcr die laufenden Kosten eines B\u00fcros in R\u00e4umen der Parteien, ihnen verbundenen politischen Vereinigungen sowie in R\u00e4umen, in denen das Mitglied seiner Berufst\u00e4tigkeit nachgeht oder die Teil seiner Wohnung sind, wird kein Zuschuss gezahlt. Auf Antrag erh\u00e4lt jedes Mitglied einmalig pro Wahlperiode einen zweckgebundenen pauschalisierten Zuschuss f\u00fcr die B\u00fcro- und IuK-Ausstattung in H\u00f6he von 4.500 Euro. Jedes Mitglied, das in der jeweiligen Wahlperiode drei Jahre der B\u00fcrgerschaft angeh\u00f6rt hat, erh\u00e4lt auf Antrag einen zus\u00e4tzlichen zweckgebundenen pauschalierten Zuschuss f\u00fcr die B\u00fcro- und IuK-Ausstattung in H\u00f6he von 1.000 Euro.<\/p>\n<p>(2) Jedes Mitglied erh\u00e4lt eine monatliche Pauschale von 540 Euro. Die in \u00a7\u00a02 Absatz\u00a02 S\u00e4tze 1 und 4 genannten Funktionstr\u00e4ger erhalten das Dreifache, Zweieinhalbfache oder Zweifache der monatlichen Pauschale nach Satz\u00a01. \u00a7\u00a02 Absatz\u00a02 S\u00e4tze 2 bis 3 gilt dabei entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Jedem Mitglied werden auf Antrag die Kosten f\u00fcr Arbeits-, Dienst- und Werkvertr\u00e4ge erstattet, die bei der Besch\u00e4ftigung von Hilfskr\u00e4ften, von Praktikantinnen und Praktikanten sowie f\u00fcr Dienstleistungen Dritter entstehen. Daf\u00fcr steht jedem Mitglied ein Betrag von 3.898 Euro zur Verf\u00fcgung, jeweils zuz\u00fcglich der monatlich von dem Mitglied f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Hilfskr\u00e4ften sowie von Praktikantinnen und Praktikanten zu tragenden Arbeitgeberanteile an den Beitr\u00e4gen zur Sozialversicherung und des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung; der Betrag erh\u00f6ht sich jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Verg\u00fctungen f\u00fcr Angestellte der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst der L\u00e4nder (TV-L) linear erh\u00f6hen. Den ver\u00e4nderten Betrag ver\u00f6ffentlicht die Pr\u00e4sidentin oder der Pr\u00e4sident der B\u00fcrgerschaft in einer B\u00fcrgerschaftsdrucksache. Erreicht die Summe der einem Mitglied zu erstattenden Kosten in einem Monat nicht den nach Satz 2 erstattungsf\u00e4higen Betrag, k\u00f6nnen Restbetr\u00e4ge in H\u00f6he von bis zu 100 Euro pro Monat auch f\u00fcr sp\u00e4ter, l\u00e4ngstens jedoch bis zum Ablauf des jeweils laufenden Kalenderjahres entstehende Kosten verwendet werden. Die Arbeitsvertr\u00e4ge der Hilfskr\u00e4fte sowie die Vertr\u00e4ge f\u00fcr die Dienstleistungen Dritter sind l\u00e4ngstens auf die Dauer des Mandats des jeweiligen Mitglieds zu befristen. Ausgeschlossen von der Kostenerstattung ist die Beauftragung Dritter oder Besch\u00e4ftigung von Hilfskr\u00e4ften, Praktikantinnen und Praktikanten, die mit dem Mitglied verheiratet sind oder waren, mit ihm eine Lebenspartnerschaft f\u00fchren oder f\u00fchrten oder mit ihm bis zum zweiten Grade verwandt oder verschw\u00e4gert sind; dies gilt auch f\u00fcr Personen, denen das Mitglied aus Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrag Entgelt zu zahlen verpflichtet ist.<\/p>\n<p>(4) Jedes Mitglied erh\u00e4lt einen Fahrberechtigungsausweis f\u00fcr den Geltungsbereich Hamburg AB des Hamburger Verkehrsverbundes. Ein Mitglied, das im Auftrag der B\u00fcrgerschaft eine Dienstreise unternimmt, erh\u00e4lt eine Reisekostenentsch\u00e4digung. Sie richtet sich nach den f\u00fcr die Mitglieder des Senats geltenden Vorschriften. Ein Tagegeld wird nicht gew\u00e4hrt. Dienstreisen muss die Pr\u00e4sidentin oder der Pr\u00e4sident der B\u00fcrgerschaft genehmigen. Reisen von Aussch\u00fcssen oder Delegationen sind vor der Genehmigung im \u00c4ltestenrat zu er\u00f6rtern.<\/p>\n<p>(5) Zur Aufwandsentsch\u00e4digung geh\u00f6ren die Benutzung der Fernmeldeanlagen der B\u00fcrgerschaft und die Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen der B\u00fcrgerschaft in Aus\u00fcbung des Mandats. Zu den sonstigen Leistungen geh\u00f6rt insbesondere auch die Lohnbuchhaltung f\u00fcr die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten f\u00fcr Erstattungen, die nach \u00a7\u00a03 Absatz\u00a03 gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>(6) Mit den Leistungen gem\u00e4\u00df den Abs\u00e4tzen 1 bis 5 sowie gem\u00e4\u00df \u00a7 4 ist jeder durch die Aus\u00fcbung des Mandats veranla\u00dfte Aufwand abgegolten.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"docLayoutMarginTop\"><strong>Fu\u00dfnoten<\/strong><\/div>\n<div class=\"docLayoutMinMaxText\">\n<div>\n<div class=\"footnoteDL\">\n<dl>\n<dd>\n<div id=\"text__XY_d523656e1956\">\n<p>[Red. Anm.: Die \u00c4nderung durch \u00a7 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 706) tritt gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Satz 2 zum Ende der 22. Wahlperiode der B\u00fcrgerschaft au\u00dfer Kraft.]<\/p>\n<\/div>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auszug aus dem Hamburgisches Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996 \u00a7 2 Entgelt (1) Das monatliche Entgelt betr\u00e4gt 4.081 Euro. Es ver\u00e4ndert sich zum 1. 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